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Keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung, der BGH behält seine Linie bei!


BGH, Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16

Immer wieder spukt ein Schreckgespenst durchs Mietrecht: Schönheitsreparaturen.
Dabei steht es im Gesetz: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, § 535 I 2 BGB. 
Es ist also gesetzliche Hauptpflicht des Vermieters, die Mietsache in Stand zu halten!
Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption hat der BGH in einer fortlaufenden Rechtsprechung die Anforderungen an eine Klausel im Mietvertrag immer weiter verschärft und konkretisiert.
Grundsätzlich gilt: Wird eine Wohnung unrenoviert vermietet und übergeben, so sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam.
Zulässig können sie nach dem BGH nur dann sein, wenn der Mieter durch den Mietvertrag einen Ausgleich erhält, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Wie genau das aussieht, hat der BGH nicht festgestellt. Am ehesten dürfte dies dadurch möglich sein, dass der Mieter erheblich weniger Miete zahlt, sodass der Wert des mietfreien Wohnens den Kosten der Schönheitsreparaturen entspricht. Dies muss allerdings der Vermieter beweisen und das dürfte schwierig sein.
Fazit:
Es ist vielen nicht bewusst, aber nach der gesetzlichen Konzeption muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernehmen. Was man davon halten mag oder ob dies praxisgerecht ist, ist eine ganz andere Geschichte. 
Anders ist es nur, wenn bei Vertragsschluss eine wirksame Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag einbezogen wurde. Diese Klausel kann ihre Wirkung letztendlich nur entfalten, wenn der Mieter bei Mietbeginn seinerseits eine renovierte Wohnung erhalten oder der Mieter einen Ausgleich für die nicht renovierte Wohnung bekommen hat.
Aus diesem Grunde muss das Augenmerk auf einer saubere Vertragsgestaltung liegen, sofern der Mieter bei Auszug Schönheitsreparaturen übernehmen soll.

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