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„Corona-Krise“ und die baurechtlichen Auswirkungen auf „Baustopps“


Das Corona Virus hat auch die Bauwirtschaft fest im Griff. Viele Firmen müssen Baustellen schließen, bei vielen anderen kommt es zu erheblichen Verzögerungen.

Für viele Baubetriebe stellt sich da die Frage, wie sie mit der drohenden Situation umgehen. Im Zweifel drohenden Schadenersatz und Kündigung wegen Verzug.
 

Grundsätzlich muss man zwischen der Anwendbarkeit des BGB und der VOB/B im privaten Baurecht unterscheiden. Das BGB schweigt sich zu Baubehinderungen,    als auch der Behinderungsanzeige aus.
 

Die VOB/B hingegen setzt zwingend eine Behinderungsanzeige voraus, möchte man Schadenersatzansprüche und Kündigungsrechten des Auftraggebers zuvor kommen.
 

Die Behinderungsanzeige muss nach den Vorgaben des BGH „alle Tatsachen“ beinhalten „aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben“. Die Behinderungsanzeige muss deshalb Art und Ausmaß der Behinderung konkret und detailliert beschreiben; der Auftragnehmer ist verpflichtet, darzulegen, wo, also in welchem (räumlichen oder technischen) Bereich und in welchem Umfang er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dh welche von ihm auszuführenden Leistungen von der Behinderung betroffen sind und welche konkreten Umstände ihn an der Durchführung seiner Arbeiten hindern.
 

Die jetzige Situation ließe sich daher als unabwendbare Umstände im Sinne einer höheren Gewalt annehmen.

Bei der Annahme einer tatsächlichen Behinderung führt dies zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.
 

Im Ergebnis ist schnelles Handeln erforderlich. Zögern Sie daher nicht unverzüglich die Behinderung bei der Bauausführung ordnungsgemäß anzuzeigen.

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