Diese Frage drängt sich Maklern derzeit auf, denn seit kurzem müssen Notare auch abgesagte Termine berechnen. Doch wer trägt die Kosten dafür?
Grundsätzlich schuldet nach § 29 Nr. 1 GNotKG derjenige die Notargebühr, der dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG haftet daher für die Notarkosten der Auftraggeber oder Antragsteller, der den Notar mit der Vornahme des Geschäfts oder mit Einleitung des kostenauslösenden Verfahrens beauftragt hat (BeckOK KostR/Toussaint, GNotKG § 29 vor Rn. 1).
Kommt der notarielle Vertrag letztlich nicht zustande, etwa weil der Notartermin von einer Vertragspartei kurzfristig abgesagt wurde, schuldet auch die Partei, die den Notar mit dem Entwurf des notariellen Vertrages beauftragt hat, die bereits entstandenen Notargebühren.
Entscheidend ist also, wer den Notar beauftragt hat.
Liefert ein Makler die Daten der Vertragsparteien an das Notariat, kann der Eindruck entstehen, dass der Makler Besteller des Vertrags ist und damit die Kosten zu tragen hat.
„Auftraggeber“ in diesem Sinne ist allerdings grundsätzlich derjenige, der dem Notar ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass „in seinem Interesse“ eine bestimmte Beurkundung oder ein bestimmter Entwurfsfertigung vorgenommen werden soll.
Dies ist aber gerade nicht der den Vertrag vermittelnde Makler, auch wenn dieser den Notar mit der Erstellung des Vertragsentwurfs beauftragt hat.
Der Makler ist zum einen erkennbar schon nicht Partei des zu beurkundenden Vertrags, zum anderen beauftragt der Makler den Notar zur Beurkundung des Vertrags in der Regel nicht „im eigenen Namen“, sondern „in Namen seines Auftraggebers“ bzw. „im Namen des Käufers.“
Dies gilt selbst dann, wenn der Makler den Notar – wie nicht unüblich – um Aufnahme einer sog. „Maklerklausel“ in den Vertrag bittet.
Der Antrag des Maklers, eine solche deklaratorische Maklerklausel mit in den notariellen Kaufvertrag mitaufzunehmen, ist nämlich nicht auf ein kostenauslösendes Geschäft i.S.v. § 29 Nr. 1 GNotKG gerichtet (vgl. zu alledem: OLG Schleswig, Beschl. v. 11.1.2023 – 9 Wx 15/22 m.w.N.). Ein Antrag, der nicht auf ein Geschäft iSd § 29 Nr. 1 GNotKG gerichtet ist, löst wiederum keine selbstständige Kostenschuld aus (Korintenberg, GNotKG/Gläser, GNotKG § 32 Rn. 10).
Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Notarkosten von der Kaufvertragspartei zu tragen sind, die den Notar mit der Beurkundung „beauftragt“ hat. Dies ist in der Regel die Verkäuferseite. Nicht hingegen - wie dargelegt - der Makler.
Zu Klarstellungszwecken sollten Makler bereits bei Beauftragung des Notars mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs diesem gegenüber unmissverständlich mitteilen, in wessen Namen dieser Auftrag erfolgt und wer demzufolge dann allein (im Regelfall der Erwerbsinteressent) entsprechender Kostenschuldner des Notars ist.