In seiner Urteilsbegründung stellte das Landgericht zunächst fest, dass Einschränkungen aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mietmangel darstellen und daher keine Mietminderung begründen.
Jedoch entsteht dem gewerblichen Mieter im Falle einer vollumfänglichen Betriebsuntersagung ein Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Vertragsanpassung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Hierbei erachtete es das Gericht als angemessen, die Miete für den fraglichen Zeitraum auf die Hälfte zu reduzieren.
Fazit:
Für Gewerbemieter kann sich somit ein Anpassungsanspruch gegenüber dem Vermieter ergeben. Ein solcher muss jedoch ausdrücklich geltend gemacht werden und tritt nicht automatisch in Kraft. Auch hier raten wir an, die Miete zunächst unter Vorbehalt zu bezahlen und mit den Vermieter in einem offenen Dialog zu treten.