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Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift

BGH zur Wirksamkeit von Unterschriften: Was ist zu beachten?

Eine Unterschrift gilt in vielen Rechtsgeschäften als unverzichtbarer Nachweis der Willenserklärung. Doch wie sieht eine rechtsgültige Unterschrift aus und welche Anforderungen werden an sie gestellt? Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in den letzten Jahren einen großzügigen Maßstab an die Lesbarkeit von Unterschriften angelegt, sodass auch unleserliche Schriftzüge gültig sein können. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wann eine Unterschrift als wirksam gilt und welche rechtlichen Fallstricke zu beachten sind.

1. Die Unterschrift – Ein Grundpfeiler der Rechtsverbindlichkeit

Die Unterschrift dient als Bestätigung der Echtheit eines Dokuments oder einer Willenserklärung. Sie ist eine unabdingbare Voraussetzung für viele Rechtsgeschäfte, etwa für den Kaufvertrag eines Grundstücks (§ 311b BGB) oder die Unterzeichnung eines Testaments (§ 2247 BGB). Doch die Frage, wie eine rechtswirksame Unterschrift genau auszusehen hat, ist nicht immer einfach zu beantworten.

2. Lesbarkeit der Unterschrift: Großzügiger Maßstab der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat im Laufe der Jahre immer wieder betont, dass an die Lesbarkeit einer Unterschrift keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist, dass die Unterschrift als individuelle Kennzeichnung der Person zu erkennen ist. Das bedeutet, dass selbst eine unleserliche Unterschrift ausreichend ist, solange sie eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.

In einem Urteil aus dem Jahr 1997 (BGH, Urt. v. 10.7.1997 – IX ZR 24/97) entschied der BGH, dass auch eine Unterschrift, die lediglich aus „drei steil und gerade verlaufenden Auf- und Abstrichen“ besteht, ausreicht. Es ist hierbei von Bedeutung, dass der Anfangsbuchstabe erkennbar ist und eine Absicht zur Vollendung des Namenszuges besteht.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte sich großzügig und akzeptierte in einem Fall (BFH, Urt. v. 23.6.1999 – X R 113/96) ein handschriftliches Gebilde, das nur zwei leserliche Buchstaben und ein „punktähnliches Schlusszeichen“ aufwies. Nach Ansicht des BFH war dies ausreichend, da die Tendenz zu einem vollen Namenszug erkennbar war.

3. Wann ist eine Unterschrift ungültig?

Eine Unterschrift wird als ungültig angesehen, wenn sie zu sehr von einer echten Unterschrift abweicht oder wenn sie als bloße Paraphe (eine Abkürzung oder Signatur) zu werten ist. Hierbei ist zwischen einer unleserlichen Unterschrift und einer Paraphe zu unterscheiden. Eine Faustregel besagt: „Ein lesbarer Buchstabe, zwei Wellenlinien, drei Zentimeter Länge – und kein Punkt am Ende“ können als ausreichende Unterschrift gewertet werden (Staudinger-Hertel, BeurkG, Rn. 393).

4. Besondere Anforderungen im Notariatswesen

Bei notariellen Beurkundungen sind die Anforderungen an die Unterschrift strenger. Der Notar wird in der Regel darauf achten, dass die Unterschrift lesbar ist, um Verwechslungen mit einer bloßen Paraphe oder einer Unterschrift, die nur aus dem Vornamen besteht, zu vermeiden. In der Praxis werden die Beteiligten oft gebeten, ihren Namen in Druckbuchstaben unter die Unterschrift zu setzen, um Klarheit zu schaffen.

5. Sonderfälle: Spiegelschrift und unkonventionelle Unterschriften

Interessanterweise kann auch eine Unterschrift in Spiegelschrift rechtsgültig sein, sofern der Unterzeichner regelmäßig so unterschreibt und keine Anhaltspunkte für mangelnde Ernsthaftigkeit vorliegen. Das Deutsche Notarinstitut (DNotI) hat in einem Gutachten bestätigt, dass ungewöhnliche Formen der Unterschrift, wie etwa die Spiegelschrift, als gültig anerkannt werden können (DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11483 v. 3.8.2007).

6. Fazit: Die Autorenschaft ist entscheidend

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Maßstab für die Lesbarkeit einer Unterschrift in der Rechtsprechung großzügig ist. Entscheidend ist, dass die Unterschrift als individuelle Kennzeichnung der Person dient und die Autorenschaft gesichert ist. Solange der Zusammenhang zwischen dem Unterzeichner und der Unterschrift zweifelsfrei erkennbar ist, wird auch eine unleserliche oder ungewöhnlich ausgeführte Unterschrift als rechtswirksam betrachtet.

Für Eigentümer und andere Vertragsparteien ist es jedoch ratsam, bei wichtigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei notariellen Beurkundungen, eine möglichst leserliche Unterschrift zu leisten oder den Namen zusätzlich in Druckbuchstaben anzugeben. Dies verhindert spätere Missverständnisse und erleichtert die Identifikation des Unterzeichners.

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