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Coronabedingte Schließungsanordnungen: Geschäftsraummieter bleiben zur Zahlung der Miete verpflichtet!

Die behördliche Schließungsanordnung eines Betriebes als hoheitliche Maßnahme stellt keinen (Sach-)Mangel der Mietsache dar, der zu einer Minderung der Miete i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB berechtigt.

Die behördliche Schließungsanordnung eines Betriebes als hoheitliche Maßnahme stellt keinen (Sach-)Mangel der Mietsache dar, der zu einer Minderung der Miete i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB berechtigt.

Die Schließungsanordnung schränkt nämlich die grundsätzliche Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch im Regelfall nicht ein.

Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass die gewerblich angemieteten Räume zum Betrieb des jeweiligen (bspw.) Ladengeschäfts weiterhin als solches in gleicher Weise geeignet sind. Dass der Betrieb (vorübergehend) behördlich untersagt wird, stellt keine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Mietobjekts und somit keinen „Mangel“ im Rechtssinne dar mit dem Ergebnis, dass dieser Umstand in den Risikobereich des Mieters fällt. Die Miete muss daher grundsätzlich weiterhin bezahlt werden.

Fazit:

Nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg liegt aufgrund der behördlichen Schließungsanordnungen also kein Mietmangel vor. Das bedeutet, dass die Mieter grundsätzlich weiterzuzahlen ist. Allerdings gibt es zwischenzeitlich neuere Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Wir raten daher anderen Geschäftsraummietern weiterhin an die Mieter zunächst unter Vorbehalt zu bezahlen.

LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020, Az.: 5 O 66/20

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