Liebe Mandanten,
die Corona-Krise hat zu bislang zu noch nie da gewesenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens geführt.
Davon sind natürlich auch Gewerbetreibende im hohen Maße betroffen. Von Geschäftsschließungen sind eine Vielzahl von Gewerbetreibenden betroffen. Unlängst ist nicht mehr nur die Gastronomie, Tourismus oder Hotellerie betroffen. Auch der Einzelhandel und Büroflächen sind großteils betroffen. Für Gewerbemieter bedeutet das ab dem ersten Tag der Schließung signifikante Umsatzeinbußen.
Viele Vermieter und Mieter stellen sich nun die Frage: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet? Was bedeutet die festgelegte Kündigungssperre? Und bis wann müssen die Mietschulden bezahlt werden?
Zum Inhalt des Maßnahmenpakets:
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, soferndie Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
In § 2 des Gesetzes heißt es:
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
Das bedeutet:
Die Kündigungssperre gilt erstmal bis zum 30.06.2020, kann bis zum 30.09.2020 verlängert werden. Auch diese Frist kann durch die erteilte Verordnungsermächtigung erneut verlängert werden.
Mieter können nicht allein wegen Mietrückständen in diesem Zeitraum gekündigt werden; andere Kündigungsgründe bleiben davon unberührt.
Kann der Mieter die Miete nicht bezahlen, muss er diesen Umstand glaubhaft machen und darlegen, dass dies ursächlich durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
Der Mieter hat sodann bis zum 30.06.2022 Zeit, die Mietrückstände zurückzuzahlen!
Es ist mittlerweile wohl angekommen, dass die wirtschaftlichen Folgen dieser Pandemie jeden treffen werden.
In schweren Zeiten sind sicherlich schwere Maßnahmen erforderlich.
Ich persönlich halte daher die Kündigungssperre für angemessen, da es ansonsten wohl bundesweit zu massenweisen Kündigungen gekommen wäre. Allerdings halte ich die 2-jährige Frist zum Ausgleich dieser Mietzahlungen für gravierend und zu weitreichend. Das Insolvenzrisiko des Mieters wird über einen unnatürlich langen Zeitraum auf den Vermieter übertragen.
Uns erreichen bereits jetzt häufig Anrufe von Mandanten, deren Mieter angekündigt haben die Mietzahlungen ab dem 01.04.2020 einzustellen.
Bislang wird dabei häufig nur pauschal auf die Corona-Krise verwiesen.
Dies wird wohl den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht gerecht werden.
Es bleibt insgesamt abzuwarten, wie sich diese Gesetzgebung in der Praxis umsetzen wird.
Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Bleiben Sie gesund