Immobilienkaufrecht

Stark Immobilienanwälte
Immobilienkaufrecht — Rechtsanwalt für Kauf und Verkauf von Immobilien

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen die wirtschaftlich folgenreichste Entscheidung ihres Lebens. Der Notar beurkundet den Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB), er ist dabei aber zur Unparteilichkeit verpflichtet und vertritt keine Seite. Wer seine Interessen gewahrt wissen will, braucht anwaltliche Beratung — vor der Beurkundung ebenso wie danach.

Wir bearbeiten Immobilienkaufrecht als Schwerpunkt, für Käufer und für Verkäufer.

Vor der Beurkundung: der Kaufvertrag

Was im Kaufvertrag steht, entscheidet über alles, was später kommt. Zusagen aus Exposé oder Besichtigung binden den Verkäufer nur, wenn sie als Beschaffenheit in den Vertrag aufgenommen werden (§ 434 BGB). Umgekehrt trägt ein Haftungsausschluss den Verkäufer nur, soweit er keinen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Wir prüfen den Entwurf des Notars, bevor Sie unterschreiben — für Käufer auf belastbare Beschaffenheitsvereinbarungen, für Verkäufer auf einen wirksamen Haftungsausschluss und die richtige Dokumentation der Offenlegung.

Mehr dazu: Vertragsgestaltung und Prüfung

Nach der Übergabe: Mängel an der Immobilie

Zeigen sich nach dem Einzug Feuchtigkeit, Schäden am Dachstuhl oder verschwiegene Altlasten, stellt sich die Frage nach den Gewährleistungsrechten. § 437 BGB eröffnet vier Wege: Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt und Schadensersatz. Welcher davon trägt, hängt von der Erheblichkeit des Mangels, von der Beweislage und von den Fristen ab.

Für Verkäufer gilt dieselbe Seite der Medaille: Wir wehren unberechtigte Mängelansprüche ab, insbesondere den Vorwurf der Arglist, mit dem Käufer den vereinbarten Haftungsausschluss zu überwinden versuchen.

Mehr dazu: Mängel beim Hauskauf

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags

Bei schwerwiegenden Mängeln kommt der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht, bei arglistiger Täuschung zusätzlich die Anfechtung (§ 123 BGB). Beides führt zur Rückabwicklung: Sie geben die Immobilie zurück, der Verkäufer den Kaufpreis. Der Weg ist anspruchsvoll, und er ist fristgebunden — die Anfechtung muss binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§ 124 BGB).

Mehr dazu: Rücktritt und Anfechtung (Rückabwicklung)

Wenn der Käufer nicht zahlt

Enthält der Kaufvertrag eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), können Sie als Verkäufer unmittelbar aus der notariellen Urkunde vollstrecken. Fehlt sie, führt der Weg über die Klage. Wir setzen die Kaufpreisforderung in beiden Fällen durch.

Beim Kauf vom Bauträger

Der Erwerb vom Bauträger folgt eigenen Regeln: Zahlungen nach Baufortschritt gemäß § 650v BGB i.V.m. MaBV, werkvertragliche Gewährleistung für den Bauteil, Abnahme des Gemeinschaftseigentums.

Mehr dazu: Besonderheiten beim Kauf vom Bauträger

Wie wir arbeiten

Wir prüfen zuerst, ob Ihr Anspruch trägt und ob die Fristen noch laufen. Dann sagen wir Ihnen, welches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist — auch dann, wenn das Ergebnis lautet, dass sich ein Verfahren nicht lohnt.

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