Unsere Gebühren rechnen wir mit Ihnen ab — Sie sind unser Auftraggeber. Das heißt aber nicht, dass die Kosten endgültig bei Ihnen bleiben.
Im gerichtlichen Verfahren
Obsiegen wir, trägt der Gegner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung (§ 91 ZPO).
Zu ersetzen hat er allerdings nur die gesetzlichen Gebühren. Liegt das mit uns vereinbarte Honorar darüber, verbleibt die Differenz bei Ihnen.
Außergerichtlich
Auch ohne Verfahren muss der Gegner die Kosten in zahlreichen Konstellationen tragen — regelmäßig dann, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet.
Häufigster Fall in unserer Praxis: der Mieter, der die Miete nicht zahlt. Die Kosten, die Ihnen durch die Verzögerung entstehen, gehören zum Verzugsschaden — die Anwaltskosten eingeschlossen. Wir machen sie gegenüber dem Mieter geltend.
Auch hier gilt: Erstattungsfähig sind die gesetzlichen Gebühren. Das vereinbarte Honorar kann darüber liegen.
Vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung
Diese Erläuterung ist allgemein gehalten und ersetzt die Aufklärung im Einzelfall nicht. Vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung erläutern wir Ihnen die Vergütungsstruktur persönlich.