Für die Kostentragungspflicht gilt grundsätzlich, dass Sie als unser Auftraggeber die angefallenen Gebühren begleichen müssen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass diese Kosten endgültig bei Ihnen verbleiben.
Obsiegen wir in dem für Sie geführten gerichtlichen Verfahren, dann hat grundsätzlich der Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wozu auch die Kosten unserer Inanspruchnahme gehören.
Auch hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gegenseite in einem solchen Fall ausschließlich die gesetzlichen Gebühren zu tragen hat, die geringer ausfallen können als diejenigen, die sich aus der von Ihnen mit uns abgeschlossenen Honorarvereinbarung ergeben.
Auch im außergerichtlichen Bereich gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen der Gegner unsere Kosten ausgleichen muss. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn sich der Gegner mit einer Leistung im Verzug befindet, d.h. seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Häufiges Praxisbeispiel ist der Verzug des Mieters mit der Mietzahlung. Alle Schäden, die durch die verspätete Mietzahlung entstehen und somit auch die Anwaltskosten, können wir für Sie im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs gegenüber Ihrem Mieter geltend machen.
Bitte beachten Sie auch hier, dass der Kostenersatz durch den Gegner lediglich in Höhe der gesetzlichen Gebühren entsteht. Die anhand einer Vergütungsvereinbarung entstandenen Gebühren können die gesetzlichen Gebühren übersteigen.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass vorstehende Erläuterung eine individuelle Aufklärung zu der anwaltlichen Vergütungsstruktur nicht ersetzt. Aus diesem Grund werden wir Ihnen diese vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung noch einmal erläutern.