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Wie kann ein Mieter glaubhaft machen, dass seine Mietschulden corona-bedingt sind?


Vor dem Hintergrund der 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber für Mietverhältnisse in Art. 240 § 2 EGBGB einen vorübergehenden Kündigungsschutz eingeführt. Dieses Gesetz verlangt jedoch, dass der Mieter den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung der Miete glaubhaft zu machen hat.

Das AG Hanau hat sich in seinem Urteil vom 31.07.2020, Az. 32  C 136/20, mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind. Es kam zu dem Ergebnis, dass sich ein Mieter nicht pauschal darauf berufen könne, wegen der Auswirkungen von Corona die Miete nicht bezahlen zu können.

Vielmehr muss der Mieter die Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspunkte begründen können, dass die Nichtleistung tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt gewesen sind. 


Fazit:

Um sich erfolgreich auf einen vorübergehenden Kündigungsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie können, muss der Mieter konkrete Tatsachen dahingehend vortragen können, dass seine wirtschaftlichen Engpässe, die dazu geführt haben, dass er die Miete nicht bezahlen kann, auch tatsächlich unmittelbar auf die Corona-Situation unmittelbar zurückzuführen ist.

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