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Wem fallen beim Hauskauf Mängel zur Last, die nicht sichtbar waren? „Gekauft wie gesehen“?!


BGH-Urteil vom 16. März 2012 (V ZR 18/11)

Urteil des BGH vom 15.07.2011 ( V ZR 171 / 10)

Urteil vom 4. April 2014, Az. V ZR 275/12

Sie sind in ihr neu gekauftes Haus eingezogen und nach zwei Jahren bricht die Wasserleitung, ein erheblicher Schaden entsteht. Die Leitung war doch schon bei der Übereignung kaputt- nur hat es niemand bemerkt. Wer haftet nun?
Im Gesetz steht zunächst einmal, dass der Verkäufer die Kaufsache - also die Immobilie - frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben muss. 
Zulässig ist es nach dem Gesetz aber auch, dass der Verkäufer seine Haftung ausschließt. Und hiervon macht der Verkäufer in Immobilienkaufverträgen regelmäßig Gebrauch. Im Vertrag steht dann häufig geregelt: „Gekauft wie gesehen“ 
Das bedeutet dann, dass der Käufer unterschreibt, dass er die Immobilie in dem Zustand kauft, den sie zum Zeitpunkt der Übernahme hat - und zwar inklusive aller Mängel, auch wenn diese genaugenommen ja gerade nicht gesehen wurden. Der Verkäufer ist dann aus der Sache raus, der Gedanke dahinter:
Nach dem Eigentumsübergang soll derjenige das Risiko von Schäden an einer Immobilie tragen, der deren aktueller Eigentümer ist. Ein Immobilienverkäufer soll nicht noch Jahre nach dem Hausverkauf damit rechnen müssen, wegen erst später erkennbarer Mängel in Anspruch genommen zu werden. 
Eine Ausnahme besteht jedoch: Nämlich dann, wenn der Verkäufer wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass der Mangel besteht – zB. also die Wasserleitung am Haus nicht mehr lange mitmachen würde - und dies dem Käufer absichtlich nicht gesagt hat. Dann ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Verkäufer muss haften. 
Es sei denn- und hier wird es in der Praxis kompliziert- der Käufer hätte die Mängel auch erkennen müssen, beispielsweise weil bereits Feuchtigkeitsflecken an der Wand sichtbar waren. 
Insgesamt lässt sich feststellen, dass Gewährleistungsansprüche bezüglich der gekauften Immobilie bei versteckten Mängeln praktisch schwer durchzusetzen sind.
Ratsam ist es daher, sich vor dem Kauf über potentielle versteckte Mängeln zu informieren, die Immobilie eingehend zu untersuchen und alle wesentlichen Zusicherungen des Verkäufers in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen.

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