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WEG - Eigentümerversammlung trotz Corona-Krise?


Aufgrund der jährlich grds. obligatorisch anstehenden jährlichen Eigentümerversammlungen stellt sich die Frage, wie Wohnungseigentümer trotz der Corona mit der Situation umgehen können.

I.    Die Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Eigentümergemeinschaft und beschließt hierbei über die wichtigsten Maßnahmen des kommenden Jahres sowie den jährlichen Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung. Sie ist daher die wichtigste Veranstaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die jährliche Eigentümerversammlung abzusagen, ist daher grundsätzlich nicht möglich, doch müssen sich sowohl Verwalter und WEGs selbstverständlich auch an behördliche Vorgaben bzw. Verbote halten und ggf. die Eigentümerversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Liegt kein Verbot vor, dann sollten ein paar Maßnahmen beachtet werden:

1) Beschränkung auf das Wesentliche

Die Tagesordnung der Eigentümerversammlung sollten während der Corona-Pandemie nur auf die notwendigsten Punkte begrenzt werden. Ggf. sind weniger brisante Tagesordnungspunkte zurückzustellen.

2) Vollmacht erteilen sowie Weisung zum Abstimmungsverhalten

Der Verwalter könnten die Tagesordnungen mit umfangreichen Erläuterungen versehen. Dadurch würde die Bereitschaft einer Vollmachtserteilung durch Eigentümer verstärkt werden können. Die entsprechenden Vollmachten wären so einrichten, dass dort auch entsprechende Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt werden können.

3) Sicherheitsvorkehrungen

Ratsam ist es zudem, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vor der Eigentümerversammlung treffen.

Beispielsweise die Versammlungsräume so auszusuchen, dass ein genügender Abstand zwischen den Miteigentümer gewährleistet ist. Darüber hinaus sollte auf Händeschütteln verzichtet werden, sowie in den Versammlungsräumen ebenso wie am Ein- bzw. Ausgang Desinfektionsmittel bereitzustellen.

Das stellt die aktuelle Situation dar und spiegelt die Rahmenbedingungen wider, unter welchen derzeit Eigentümerversammlungen noch abgehalten werden können.

Wir raten Ihnen ausdrücklich an, die aktuellen Verordnungen und Erlasse der Behörden zu beachten.

Denkbar wäre auch eine Online-Eigentümerversammlung, d.h., eine solche, die ausschließlich mithilfe von Telekommunikationsmitteln abgehalten wird. Dieses Vorgehen dürfte jedoch kaum zu realisieren sein. Derartiges ist nur möglich, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vereinbart worden ist. Gleiches gilt auch für die Teilnahme einzelner Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung durch Zuschaltung über Videotelefonie oder vergleichbare Medien.

Da sich die Vorschriften angesichts der Coronavirus-Krise derzeit täglich ändern, sollten sich Wohnungseigentümer vor der Eigentümerversammlung informieren, ob es zwischenzeitlich neue Verordnungen oder Erlasse der jeweiligen Behörden für das Zustandekommen von Veranstaltungen und Versammlungen gibt und gegebenenfalls umgehend den Verwalter und den Beirat auf solche hinweisen.

Sobald wir eine relevante Neuerung verzeichnen können, informieren wir Sie hierzu selbstverständlich und stehen Ihnen beratend zur Seite.

 

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UNSERE EMPFEHLUNG:

Wir empfehlen Ihnen derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen kurzfristig anstehende Eigentümerversammlungen weitsichtig und zum Schutze der Gesundheit der potentiellen Eigentümer in das zweite Halbjahr zu verschieben.


Aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen etc. ist es bereits jetzt bestimmten Personen (die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, etwa Italien und Triol) untersagt an Eigentümerversammlungen teilzunehmen, was bis hin zum generellen Verbot führen kann.
 

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