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Sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses ist Schluss!


BGH, Urteil vom 08. November 2017 – VIII ZR 13/17

Der BGH hat entschieden: Sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses sind Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter verjährt. 
So steht es in § 548 I BGB: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
In einem Mietvertrag war eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate seit Beendigung des Mietverhältnisses geregelt worden. Diese Vertragsklausel erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. 
Grund: Es ist Grundgedanke des Mietrechts, dass ein halbes Jahr nach Ende des Mietverhältnisses die Ansprüche verjähren. Mieter und Vermieter sollen also nach dieser Zeit jeweils ihrer eigenen Wege gehen und sich nicht mehr mit vergangenen Mietverhältnissen auseinandersetzen müssen. 
Die Verjährung darf also weder auf 12 Monate verlängert werden noch darf der Beginn der Verjährung auf die Beendigung des Mietverhältnisses verlegt werden. Zieht der Mieter also vor Ende des Mietverhältnisses aus, beginnt auch die Verjährung schon zu laufen, weil ab dem Zeitpunkt der Vermieter die Mietsache untersuchen kann.
Nach dem BGH ändert hieran nichts, wenn zugleich auch die Verjährung der Ansprüche des Mieters auf 12 Monate verlängert wird - dies deswegen, weil Ansprüche des Vermieters weitaus höhere Relevanz haben als die des Mieters.
Dass das vom BGH betonte Ziel des baldigen Rechtsfriedens zwischen den Mietparteien nach Beendigung des Vertrages in der Praxis gerichtlicher Auseinandersetzungen anders aussieht und die Streitigkeiten sich noch Jahre hinziehen können, steht auf einem anderen Blatt. 

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