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Neue gesetzliche Regelung: Einschränkungen des gewerblichen Geschäftsbetriebes durch behördliche COVID-19-Maßnahmen können zu einer Vertragsanpassung gewerblicher Miet- und Pachtverträge führen!


Wie von mehreren Gerichten inzwischen ausdrücklich klargestellt und von uns berichtet, besteht die Mietzahlungspflicht für gewerbliche Mieter auch bei behördlich angeordneter coronabedingter Schließung ihrer Geschäftsräumen weiterhin fort.

Jedoch besteht nunmehr die Möglichkeit, den Mietvertrag zu Gunsten des (gewerblichen) Mieters für die Dauer der behördlichen Maßnahmen insoweit anzupassen, als dass er beispielsweise nur die Hälfte der vertraglich vereinbarten Miete an den Vermieter bezahlen muss. Der Gesetzgeber hat mit dem Art. 240 § 7 EGBGB, der am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, dem Umstand Rechnung getragen, dass eine behördlich angeordnete Betriebsuntersagung eine schwere und unzumutbare Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB darstellt, die zu einer vorübergehenden Anpassung des zwischen Vermieter und Mieter geschlossenen gewerblichen Mietvertrages führen kann.


Fazit:

Für Gewerbemieter kann sich also aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung einen Anpassungsanspruch ergeben. Ein solcher muss ausdrücklich geltend gemacht werden und tritt nicht automatisch in Kraft. In der Regel wird der Mietanpassungsanspruch auf 50 % der Mietzahlung beschränkt sein. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Auch hier raten wir an, die Miete fortan unter Vorbehalt zu bezahlen und mit den Vermieter in einem offenen Dialog zu treten.

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