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Geschäftsschließungen wegen „Corona-Krise“ – was passiert mit der Mietzahlungspflicht?


Die Corona-Krise hat zu bislang noch nie da gewesenen Einschränkung des öffentlichen Lebens geführt.

Davon sind natürlich auch Gewerbetreibender im hohen Maße betroffen. Von Geschäftsschließungen sind eine Vielzahl von Gewerbetreibenden betroffen. Unlängst ist nicht mehr nur die Gastronomie, Tourismus oder Hotellerie betroffen. Auch der Einzelhandel und Büroflächen sind großteils betroffen.

Für Gewerbemieter bedeutet das ab dem ersten Tag der Schließung signifikante Umsatzeinbußen.

Viele Vermieter und Mieter stellen sich da die Frage: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet? Und wenn ja, besteht vielleicht ein Minderungsrecht?

 

Ernüchternd muss hier festgestellt werden, dass auch ein schweren Zeiten es zunächst bei der Hauptleistungspflicht der Parteien verbleibt. Der Mieter ist verpflichtet die vereinbarte Miete zu zahlen, der Vermieter ist verpflichtet den Gebrauch an der Mietsache zu überlassen.

 

Die grundsätzliche Risikoverteilung sieht so aus, dass der Vermieter das Risiko der Gebrauchsgewährung trägt und der Mieter trägt hingegen das Verwendungsrisiko.

Es bleibt daher unterm Strich bei dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten.

Ein Minderungsrecht besteht im Ergebnis wohl auch nicht. Dieser setzt einen Mietmangel voraus, der bei einer Geschäftsschließung in der Regel nicht vorliegt.

Dies lässt sich auch aus der oben geschilderten Risikoverteilung ableiten. Schließlich kommt der Vermieter seiner Gebrauchsgewährungspflicht nach, der Mieter kann physisch den Besitz am Mietobjekt ausüben. Dass er seinen Geschäftsbetrieb nicht fortführt, liegt in seinem Verwendungsrisiko.

 

Daher gilt, dass der Mieter die Mietzahlungen nicht ohne Ankündigung aussetzen sollte.

In einem ersten Schritt zahlt der Mieter alle Möglichkeiten ausschöpfen, wie derzeitige Hilfsmittel in Anspruch genommen werden könnten. Besteht auch nach der Zuhilfenahme weiterhin eine Zahlungsunfähigkeit, sollte dringend schnellstmöglich Kontakt mit dem Vermieter gesucht werden.

Mietzahlungen ohne Ankündigung aussetzen sollte der Mieter in jedem Fall vermeiden, um nicht eine außerordentliche fristlose Kündigung zu riskieren.

Besser ist es mit dem Vermieter in einen offenen Dialog über die derzeitigen Herausforderungen zu treten und gemeinsam Lösungen zu suchen.

 

Die Politik diskutiert derzeit mögliche Kündigungssperren für zahlungsunfähige Mieter. Derzeit ist unklar ob sich diese Maßnahmen auf Wohnraummietverhältnisse oder auch auf die Geschäftsraummiete beziehen werden.

Es bleibt hier den dynamischen Verlauf abzuwarten und entsprechend zu reagieren.

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