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Geschäftsraummieter bleiben auch während der coronabedingten Schließungsanordnungen durch die Behörden zur Zahlung der Miete verpflichtet! (LG Zweibrücken, Urteil vom 11.09.2020 – HK O 17/20


Auch das Landgericht Zweibrücken hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass die behördliche Schließungsanordnung eines Betriebes als hoheitliche Maßnahme stellt keinen (Sach-)Mangel der Mietsache dar, der zu einer Minderung der Miete i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB berechtigt.

Das Gericht hat zwar alle in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen geprüft, die zu einer Nichtzahlung oder Herabsetzung der Miete in Corona-Zeiten führen können, und letztlich verneint.

Nur wenn der gewerbliche Mieter eine ernsthafte Existenzgefährdung aufgrund der corona-bedingten nachweisen kann, kommt eine Vertragsanpassung und somit eine vorübergehende Herabsetzung der Miete in Betracht. 


Fazit:

Auch nach Ansicht des Landgerichts Zweibrücken liegt aufgrund der behördlichen Schließungsanordnungen also kein Mietmangel vor. Das bedeutet, dass die Mieter grundsätzlich weiterzuzahlen ist. Nur wer eine nachhaltige Existenzgefährdung nachweisen kann, könnte einen Anspruch auf Anpassung bzw. Reduzierung der Miete haben. Es ist daher zu empfehlen, die Miete -jedoch unter Vorbehalt- weiter zu bezahlen.

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