Entsprechend der in Art. 240 § 7 EGBGB seit dem 01.01.2021 gesetzlich niedergelegten Regelung wird nunmehr vermutet, dass insbesondere in Gewerbemietverhältnissen eine behördlich angeordnete Betriebsuntersagung eine schwere und unzumutbare Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB darstellt, die zu einer vorübergehenden Anpassung des zwischen Vermieter und Mieter geschlossenen gewerblichen Mietvertrages führen kann.
Die Frage, ob diese Regelung auch rückwirkend auf den Zeitraum des ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 wirkt, oder eben erst für entrichtete Gewerbemieten ab dem 01.01.2021 anzuwenden ist, ist Gegenstand aktuell kontroverser Diskussionen. Für eine Rückwirkung der Norm spricht, dass diese entsprechend der Gesetzesbegründung in Hinblick auf die bereits in Kraft getretenen Gesetze zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ausdrücklich nur eine Klarstellungsfunktion innehat. Dem steht hingegen das verfassungsrechtlich niedergelegte Rückwirkungsverbot entgegen. Es bleibt somit abzuwarten, welchen Standpunkt die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu einnimmt.