Services Rechtsanwaltskanzlei Stark Donwloads

Transparenz schafft vertrauen

Unser Honorar

Rechtsanwälte unterliegen grundsätzlich einer Gebührenordnung, die es ihnen im gerichtlichen Verfahren verbietet unterhalb der gesetzlichen Gebühren zu arbeiten. Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vergütungs- bzw. Honorarvereinbarung.

Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist dabei eine sinnvolle Alternative zu den mischkalkulierten gesetzlichen Gebührensätzen, da Sie Ihnen wie uns die Möglichkeit bietet, zielorientiert zu kalkulieren. Dabei verfolgen wir das Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen anwaltlichem Aufwand und dem für Sie angestrebten Ergebnis unserer Tätigkeit zu gewährleisten.

 

Im Folgenden möchten wir Sie daher über unser das von uns zu Grunde gelegtes Vergütungsmodell informieren:

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Stark Immobilienanwälte

Kontaktaufnahme und Erstberatung


Die erste Kontaktaufnahme zu unserer Kanzlei ist für Sie stets unverbindlich. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder auf sonstige Weise an uns herantragen.

Unser Sekretariat wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und mitteilen, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen wir für Sie tätig werden können.

In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch.

Bei einer solchen Erstberatung handelt es sich grundsätzlich um ein pauschales, überschlägiges Einstiegsgespräch. Dieses soll uns einen Überblick über den vorliegenden Sachverhalt und die rechtlichen Probleme verschaffen. Eine vollständige rechtliche Beurteilung oder gar eine Prüfung der vorab übersandten Unterlagen geht damit nicht einher.

Dennoch haben wir gerne die Unterlagen bereits vorab, um punktuell im Vorfeld einige Eckdaten zu sichten. Somit können wir uns bereits zu einem frühen Stadium einen Überblick verschaffen.

Im ersten Beratungsgespräch ist es uns wichtig, Ihre Vorstellungen und Ziele kennenzulernen und eine erste Einschätzung für die rechtliche Umsetzbarkeit zu erarbeiten.

Ziel des Gesprächs ist es, an dessen Ende gemeinsam mit Ihnen einen „Fahrplan“ für die weiteren erforderlichen rechtlichen Schritte erarbeitet zu haben, um im Nachgang zielgerichtet in die weitere Prüfung einsteigen zu können.

Die Kosten dieses Termins im Rahmen einer Erstberatung belaufen sich bei Verbrauchern auf max. 190,00 Euro zzgl. USt.

Sind Sie nicht Verbraucher, vereinbaren wir je nach Umfang und Komplexität der  Beratung eine individuelles Erstberatungshonorar.

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Stark Immobilienanwälte

Honorarvereinbarung


Wir arbeiten grundsätzlich auf Stundenhonorarbasis mit einer gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung. Dabei werden grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vertraglich als Mindestgebühren vereinbart.

Bei einer Vergütungsvereinbarung sind die gesetzliche Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. Danach ist uns insbesondere eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren bei gerichtlichen Verfahren berufsrechtlich untersagt.

Vergütungsvereinbarungen bedürfen des Weiteren nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Dies ist auch der Grund, weswegen wir Ihnen unsere Vergütungsvereinbarung stets vor Mandatierung bspw. per Email zukommen lassen.

Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht diesen Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.

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Stark Immobilienanwälte

Rechtsschutzversicherung


Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese - je nach vertraglichen Konditionen - die anfallenden anwaltlichen Gebühren und die Gerichtskosten.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Rechtschutzversicherungen häufig nicht die gesamten anwaltlichen Gebühren tragen. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen ausschließlich die gesetzlichen Gebühren. Da die aufgrund einer Vergütungsvereinbarung entstandenen Kosten die gesetzlichen Gebühren übersteigen können, würde gegebenenfalls der sich somit ergebende Differenzbetrag bei Ihnen verbleiben.

Auch wenn eine Rechtsschutzversicherung eingreift, rechnen wir unser Honorar grundsätzlich mit unserer Mandantschaft ab. Die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung erfolgt bei Beendigung des Mandats. Die Rechtsschutzversicherung erstattet Ihnen sodann die geschuldeten Gebühren.

Hierüber informieren wir Sie auch grundsätzlich zu Beginn der Mandatierung.

 

Es gibt einige Rechtsbereiche, die Sie extra versichern müssen. Im Bereich des Immobilienrechts gilt dies für den Vermieterrechtsschutz. Ein solcher muss daher gesondert versichert werden. Wichtig ist hier auch, dass der Vermieterrechtsschutz streng objektbezogen ist. 

Ferner gibt es auch Rechtsbereiche, die nicht versicherbar sind. Dies gilt insbesondere für das private Baurecht.

Bei jedem Rechtsschutzfall fällt in der Regel auch eine mit Ihrem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung an.

Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, muss bei Auftreten eines Versicherungsfalles eine sog. Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden. Gebührenrechtlich handelt es sich hierbei um eine eigenständige Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist.

 

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Stark Immobilienanwälte

Kostenersatz durch den Gegner


Für die Kostentragungspflicht gilt grundsätzlich, dass Sie als unser Auftraggeber die angefallenen Gebühren begleichen müssen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass diese Kosten endgültig bei Ihnen verbleiben.

Obsiegen wir in dem für Sie geführten gerichtlichen Verfahren, dann hat grundsätzlich der Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wozu auch die Kosten unserer Inanspruchnahme gehören.

Auch hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gegenseite in einem solchen Fall ausschließlich die gesetzlichen Gebühren zu tragen hat, die geringer ausfallen können als diejenigen, die sich aus der von Ihnen mit uns abgeschlossenen Honorarvereinbarung ergeben.

 

Auch im außergerichtlichen Bereich gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen der Gegner unsere Kosten ausgleichen muss. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn sich der Gegner mit einer Leistung im Verzug befindet, d.h. seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Häufiges Praxisbeispiel ist der Verzug des Mieters mit der Mietzahlung. Alle Schäden, die durch die verspätete Mietzahlung entstehen und somit auch die Anwaltskosten, können wir für Sie im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs gegenüber Ihrem Mieter geltend machen.

 

Bitte beachten Sie auch hier, dass der Kostenersatz durch den Gegner lediglich in Höhe der gesetzlichen Gebühren entsteht. Die anhand einer Vergütungsvereinbarung entstandenen Gebühren können die gesetzlichen Gebühren übersteigen.

 

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass vorstehende Erläuterung eine individuelle Aufklärung zu der anwaltlichen Vergütungsstruktur nicht ersetzt.  Aus diesem Grund werden wir Ihnen diese vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung noch einmal erläutern.